Posts tagged with Juliane Buchenberger RSS

Ich präsentiere mich, also bin ich !?

Fördern soziale Netzwerke im Internet einen Hang zum Exhibitionismus?

Es ist ein Thema, das schon seit Monaten durch die Medien geistert: die Selbstdarstellung im Internet. Während sich manche darüber beklagen, dass ihre Mitmenschen intimste Details enthüllen, finden andere, dass der Zwang zur optimalen Präsentation Menschen daran hindert, sich so zu geben wie sie wirklich sind.

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Lenz und die (un)erfüllte Liebe

Ein kluges und melancholisches Buch über eine Sommerliebe

„Die Schweigeminute“ erzählt von der schwierigen Liebe zwischen einem Schüler und seiner Lehrerin.

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Ich würde keinen Studenten anzeigen wollen…

Über unberechtigte Abbuchungen und ungeplante Auszahlungen

Sie kümmert sich um‘s Geld: Anita Hoffmann, die Finanzreferentin des ASTA. Die (nu) hat sie zu ihren Aufgaben und der Kritik an ihrer Arbeit im letzten Jahr befragt.

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Schwör’ bei dein Mamm!
Wer unterschreibt, kann sich strafbar machen
Manche Fachbereiche der Universität Trier verlangen von den Studierenden, ihre Hausarbeit mit einer eidesstattlichen Erklärung abzugeben.
Die meisten unterschreiben diese ohne größere Bedenken. Was bleibt ihnen auch anderes übrig? Doch leider ist diese Erklärung keinesfalls so harmlos wie es auf den ersten Blick scheint.Ein Blick ins Strafgesetzbuch lehrt uns unter § 156 :

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver- sicherung falsch aus-sagt, wird mit Freiheitsstrafe dabei Fahrlässigkeit vor- bis zu drei Jahren oder mit zuwerfen ist. Dazu § 161 I Geldstrafe bestraft.

Doch StGB:

Wenn eine der in den auch wer seine Quellen nur §§ 154 bis 156 bezeichneten versehentlich nicht korrekt Handlungen aus Fahrlässig- angegeben hat, kann sich keit begangen worden ist, so strafbar machen, wenn ihm tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

Zwar können Plagiate auch ohne eidesstattliche Erklärungen den Ausschluss aus Übungen oder auch eine Exmatrikulation nach sich ziehen, doch macht sich ein Studierender in diesem Fall zumindest keiner Straftat schuldig.Deshalb sollte man eine solche Erklärung nur dann abgeben, wenn man dazuverpflichtet wird.

Schwör’ bei dein Mamm!

Wer unterschreibt, kann sich strafbar machen

Manche Fachbereiche der Universität Trier verlangen von den Studierenden, ihre Hausarbeit mit einer eidesstattlichen Erklärung abzugeben.

Die meisten unterschreiben diese ohne größere Bedenken. Was bleibt ihnen auch anderes übrig? Doch leider ist diese Erklärung keinesfalls so harmlos wie es auf den ersten Blick scheint.
Ein Blick ins Strafgesetzbuch lehrt uns unter § 156 :

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver- sicherung falsch aus-
sagt, wird mit Freiheitsstrafe dabei Fahrlässigkeit vor- bis zu drei Jahren oder mit zuwerfen ist. Dazu § 161 I Geldstrafe bestraft.

Doch StGB:

Wenn eine der in den auch wer seine Quellen nur §§ 154 bis 156 bezeichneten versehentlich nicht korrekt Handlungen aus Fahrlässig- angegeben hat, kann sich keit begangen worden ist, so strafbar machen, wenn ihm tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

Zwar können Plagiate auch ohne eidesstattliche Erklärungen den Ausschluss aus Übungen oder auch eine Exmatrikulation nach sich ziehen, doch macht sich ein Studierender in diesem Fall zumindest keiner Straftat schuldig.
Deshalb sollte man eine solche Erklärung nur dann abgeben, wenn man dazu
verpflichtet wird.