Schwör’ bei dein Mamm!
Wer unterschreibt, kann sich strafbar machen
Manche Fachbereiche der Universität Trier verlangen von den Studierenden, ihre Hausarbeit mit einer eidesstattlichen Erklärung abzugeben.
Die meisten unterschreiben diese ohne größere Bedenken. Was bleibt ihnen auch anderes übrig? Doch leider ist diese Erklärung keinesfalls so harmlos wie es auf den ersten Blick scheint.
Ein Blick ins Strafgesetzbuch lehrt uns unter § 156 :
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver- sicherung falsch aus-
sagt, wird mit Freiheitsstrafe dabei Fahrlässigkeit vor- bis zu drei Jahren oder mit zuwerfen ist. Dazu § 161 I Geldstrafe bestraft.
Doch StGB:
Wenn eine der in den auch wer seine Quellen nur §§ 154 bis 156 bezeichneten versehentlich nicht korrekt Handlungen aus Fahrlässig- angegeben hat, kann sich keit begangen worden ist, so strafbar machen, wenn ihm tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
Zwar können Plagiate auch ohne eidesstattliche Erklärungen den Ausschluss aus Übungen oder auch eine Exmatrikulation nach sich ziehen, doch macht sich ein Studierender in diesem Fall zumindest keiner Straftat schuldig.
Deshalb sollte man eine solche Erklärung nur dann abgeben, wenn man dazu
verpflichtet wird.